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Steuererklärung 2009: Achtung Abgeltungssteuer! 

— Die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte sollte eigentlich die Abrechnung mit dem Finanzamt erleichtern. Die Wirklichkeit sieht oft anders aus. Worauf Anleger bei ihrer Steuererklärung achten müssen, um keinen Euro zu verschenken.

(Stand: Mai 2010)

Foto: Fotolia

Premiere für Millionen Steuerzahler in Deutschland, die zugleich auch Geld angelegt haben. Denn mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 müssen sie sich erstmals auch mit der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte beschäftigen. Dieser Abschlag (plus Solidaritäts-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer) betrifft alle Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro pro Jahr und Person. Eigentlich sollte die Abgeltungssteuer eine erhebliche Steuervereinfachung bringen. Doch in vielen Fällen müssen Anleger ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben, wenn sie dem Finanzamt nicht unnötig Geld schenken möchten. Die wichtigsten Details rund um Abgeltungssteuer, Anlage KAP und Co. im Überblick:

Abgeltungssteuer: Kreditinstitute und Fondsgesellschaften behalten seit Jahresbeginn 2009 die Abgeltungssteuer (25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritäts-Zuschlag und oft auch bis neun Prozent Kirchensteuer) sozusagen „gleich an der Quelle“ ein. Fällig wird die Abgeltungssteuer nicht nur auf Zinsen und Dividenden, sondern auf die meisten Kapitalerträge, also auch auf Kursgewinne und Fondsausschüttungen. Anleger und Sparer sollten dabei beachten, dass ihr Pauschbetrag damit erheblich schneller ausgeschöpft sein kann als früher. Wichtig: Die frühere Spekulationsfrist bei Veräußerungsgewinnen wurde ersatzlos gestrichen bei allen Investments, die nach Silvester 2008 neu getätigt wurden. Wer vorher etwa in Fonds oder Aktien investierte, darf auch künftig nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist seine realisierten Kursgewinne steuerfrei einbehalten.

Sparerpauschbetrag: Dieser ersetzt seit 1. Januar 2009 den früheren Sparerfreibetrag. Die steuerfreie Pauschale bei den Kapitaleinkünften beträgt 801 Euro jährlich pro Person, doppelt so viel bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaaren. Allerdings hat sich im Vergleich zu früher mehr als nur die Bezeichnung geändert: Die steuerfreie Pauschale deckt neben Zinsen und Dividenden auch realisierte Kursgewinne ab. Tipp: Wer vergessen hat, ausreichend hohe Freistellungsaufträge bei seinen Banken zu stellen, profitiert nachträglich mit seiner Steuererklärung. Dazu müssen Anleger nur die Kapitalerträge sowie den Pauschbetrag angeben, den sie bereits ausgeschöpft haben.

Anlage KAP: Das Steuerformular Anlage KAP muss in besonderen Fällen der Einkommensteuererklärung hinzugefügt werden (siehe Übersicht unten). Wer zum Beispiel das Finanzamt an den Ausgaben für Medikamente, Arztkosten oder Kuren beteiligen möchte, muss Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Hintergrund: Die genannten Aufwendungen erkennt der Fiskus nur unter Berücksichtung aller Einkünfte des Steuerzahlers an – und dazu zählen auch Kapitalerträge. In einigen anderen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP zwar freiwillig. Doch Anleger, die darauf verzichten, machen nicht selten ein schlechtes Geschäft, weil sie ihr Geld dem Fiskus überlassen. Wer etwa Zinsen aus einem privat vergebenen Darlehen erhalten hat oder als Vermieter Zinsen auf die vom Mieter hinterlegte Kaution, der fällt unter die Abgabepflicht. Freiwillig ist das Einreichen der Anlage KAP, falls der Steuerzahler seiner Bank zum Beispiel keinen Freistellungsauftrag erteilt hatte oder aber der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, was oft bei Kindern und Ruheständlern der Fall ist. Steuerzahler, die größere Geldbeträge gespendet haben, sollten ihre Kapitalerträge ebenfalls angeben. Denn pro Jahr darf jeder Spenden bis zur Höhe von 20 Prozent seiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben verrechnen. Wer also in der Anlage KAP die Zeilen 7, 15, 33 und 40 ausfüllt, erhöht so seine Gesamteinkünfte – und kann dadurch dem Finanzamt ein höheres Spendenvolumen in Rechnung stellen.

Ausnahmen von der Abgeltungssteuer: Sie gilt nicht für folgende Anlageformen und Vorsorgeinvestments: Riester-Rente, Basis-Rente und die betriebliche Altersvorsorge, etwa per Direktversicherung oder Pensionskasse; hinzu kommen Gold, Kunstwerke, Eigenheime und vermietete Immobilien. Für Lebensversicherungen gilt: Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, greift nach zwölf Jahren und einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr der persönliche Steuersatz auf die Hälfte der Erträge. Zahlungen aus vor 2005 abgeschlossenen Policen sind steuerbefreit.

Werbungskosten für Anleger: Die Ausgaben für den Besuch der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft und auch die Miete für einen Banksafe dürfen nun nicht mehr separat als Werbungskosten von den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Lediglich an den Bankspesen und -gebühren beim An- und Verkauf von Wertpapieren beteiligt sich das Finanzamt.

Abgabefrist: Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung für das jeweils vorangegangene Jahr bis zum 31. Mai des laufenden Jahres abgeben. Mithilfe des Steuerberaters und in besonderen Fällen kann die Abgabefrist aber bis Ende Februar des Folgejahres verlängert werden, also bis spätestens 28. Februar 2011 für die Steuererklärung 2009.

Steuererklärung 2009:
Anlage KAP ausfüllen oder nicht? Hier der Überblick: Anlage KAP

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